Wir bedanken uns für Ihre Anfrage. Sie erhalten in Kürze eine Bestätigungsmail an die von Ihnen angegebene Mailadresse. Bitte prüfen Sie Ihr Postfach und ggf. auch den Spam-Ordner.
BUWOG FAQ's
Die FAQ's geben Antworten über häufig an uns gestellte Fragen und haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Ihnen kommt kein rechtsverbindlicher Charakter zu.
Ändert sich Ihre Bankverbindung, so teilen Sie uns dies bitte schriftlich mit oder nutzen Sie unser Kundenportal zur manuellen Änderung.
Alle Mitteilungen, die eine Änderung des Vertrages nach sich ziehen, müssen schriftlich eingereicht werden. Gerne können Sie uns dies über unser Kundenportal mitteilen.
Bauliche Veränderungen
Als Mieter:in haben Sie das Recht, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände nach eigenem Belieben zum Wohngebrauch anzubringen oder einzubauen, solange nicht in die Bausubstanz eingegriffen wird oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes beeinträchtigt wird. Erlaubt ist u.a. das Anbringen von Wandschränken oder Dekorationsfolien an Türen.
Um- bzw. Einbauten, die in die Bausubstanz eingreifen und/oder das äußere Erscheinungsbild verändern, bedürfen einer Genehmigung durch Ihre/Ihren Vermieter:in, wobei grundsätzlich kein Anspruch auf Zustimmung besteht (siehe Mietvertrag).
Sofern nichts anderes mit der/dem Vermieter:in vereinbart wurde, ist die Mietwohnung beim Auszug auf eigene Kosten wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen.
Die/der Vermieter:in ist nicht verpflichtet, die Ein- oder Umbauten zu übernehmen, auch wenn dem Ein-/Umbau für die Dauer des Vertragsverhältnisses zugestimmt wurde.
Weitere Informationen sowie Genehmigungsschreiben können Sie unter Downloads & Formulare auf unserer Webseite einsehen.
Für die Montage einer Klimaanlage/von Außenrollläden benötigen Sie die Zustimmung aller Miteigentümer:innen, da der Bestand bzw. das äußere Erscheinungsbild des Hauses abgeändert wird. Darüber hinaus ist eventuell die Abklärung mit der zuständigen Behörde erforderlich. Die Anfrage an die restlichen Eigentümer:innen/zuständige Behörde ist im eigenen Rahmen zu stellen, die Kosten für die Umsetzung muss jede/r Wohnungseigentümer:in selbst tragen.
Tipp: Wir empfehlen auch immer einen Blick in den Wohnungseigentumsvertrag zu werfen, da unter Umständen hierzu eine Regelung zu finden ist.
Beschwerde
Um Maßnahmen ergreifen zu können, benötigen wir Ihr Anliegen schriftlich. Zwecks Nachweispflicht bei evtl. auftretenden Klagefällen benötigen wir zudem eine Stellungnahme und Protokoll mit Angaben zu Art, Dauer und Uhrzeit der Störung.
Anonyme Beschwerden können grundsätzlich nicht bearbeitet werden.
Betriebskosten
Betriebskosten sind laufende, regelmäßig wiederkehrende Kosten, die bei Benutzung der Hausanlage anfallen. Die Betriebskosten werden, sofern nicht anders vereinbart, nach einem gesetzlichen Verteilungsschlüssel (nach Nutzfläche), auf die Mieter:innen/Eigentümer:innen umgelegt.
Die BUWOG legt die Rechnung innerhalb des gesetzlichen Abrechnungszeitraums. Überzahlungen oder Differenzen werden entsprechend dem Betrag gegenseitig ausgeglichen.
Allgemein bekannte Betriebskosten (ohne Heizung und Warmwasser) sind nachstehend angeführt. Zusätzlich können sich noch weitere gesonderte Nebenkosten aus den jeweils gültigen Vereinbarungen (z.B. Mietvertrag, Wohnungseigentumsvertrag, etc.) und gesetzlichen Bestimmungen ergeben.
• Wasserversorgung und -entsorgung
• Abwasser
• Straßenreinigung / Müllabfuhr
• Rauchfangkehrer
• Betrieb des Aufzuges
• Außen- und Treppenhausbeleuchtung
• Gartenpflege
• Grundsteuer
• Hausreinigung
• Hauswart
• Versicherungen
• Waschkücheneinrichtungen
• Schneeräumung etc.
Das Guthaben bzw. eine Nachforderung wird zum zweitfolgenden Monatsersten nach der Legung der Abrechnung fällig (bei Abrechnung zum 30.06. somit am 01.08.). Das Guthaben bzw. die Nachforderung erhält jene Partei, welche zum Zeitpunkt der Fälligkeit Mieter:in bzw. Eigentümer:in der Immobilie ist.
Die Abrechnung ist bis spätestens 30.06. des Folgejahres zu legen. Es handelt sich um eine „Schickschuld“; d.h. der Poststempel muss spätestens mit 30.06. datiert sein.
Betriebskostenabrechnung
Anspruchsberechtigt (Guthaben) bzw. zahlungspflichtig (Nachzahlung) ist jene Person, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Betriebskostenabrechnung Mieter:in der betreffenden Wohnung ist. Für Mietwohnungen ist eine andere Regelung gesetzlich leider nicht zulässig (§21/3 MRG).
Es ist derjenige Schuldner, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abrechnung im Grundbuch eingetragen ist.
Selbstverständlich. Wir bieten Ihnen gerne digitalen Zugang (elektronisch) zu allen Belegen an. Informieren Sie uns bitte, ob Sie diese Möglichkeit in Anspruch nehmen möchten.
Physische Belegeinsicht ist natürlich ebenfalls möglich. Wir bitten um 3 Terminvorschläge (Vorlaufzeit mindestens 14 Tage).
Sie erhalten im Zeitraum der Abrechnungslegung per Post eine Karte mit dem Link zu den Abrechnungsdetails. Sollten Sie diese nicht erhalten haben, oder haben Sie Zugriffsprobleme, melden Sie sich bitte bei unserem Kundenmanagement unter +43 1 878 28 1000 oder kundenmanagement@buwog.com
Gerne schicken wir Ihnen Ihre Zugangsdaten/die Langfassung zu.
Betriebs-/Heizkostenabrechnung
Guthaben sind mit einem MINUS ausgewiesen, Nachzahlungen ohne Vorzeichen. Aus dem Text darunter ist ebenfalls ersichtlich, ob es sich um eine Nachzahlung oder ein Guthaben handelt.
• Bezahlen Sie per Überweisung, so können Sie das Guthaben einfach gegenrechnen. Wollen Sie dies nicht, fordern Sie bitte die Auszahlung unter Bekanntgabe Ihrer Bankdaten bei uns an (schriftlich per Post / E-Mail). Es ist keine Unterschrift nötig. Sie können uns auch gerne Ihre Bankomatkarte einscannen.
• Ehemalige Mieter:innen, sofern anspruchsberechtigt, erhalten das Guthaben, sofern aktuelle Bankdaten vorhanden sind, ebenfalls zu den genannten Terminen ausbezahlt.
• Bezahlen Sie per SEPA Lastschrift, wird das Guthaben automatisch mit Ihrer Vorschreibung gegengerechnet, solange ein Guthaben vorhanden ist.
Bonitätsabfrage
Mittels einer Bonitätsabfrage erhält die BUWOG Auskunft über Ihr bisheriges Zahlungsverhalten. Vor Anmietung einer Wohnung bei uns prüfen wir mit Ihrem Einverständnis Ihre Bonität. Selbstverständlich unterliegen alle Auskünfte dem Datenschutz und werden nicht an Dritte weitergegeben.
Eigentümerversammlung
Gemäß Wohnungseigentumsgesetz werden Eigentümerversammlungen alle 2 Jahre abgehalten, sofern nichts anderes vereinbart ist oder mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Anteile beschlossen wird.
Die Hausverwaltung wählt den Ort und Zeitpunkt der Eigentümerversammlung so, dass voraussichtlich möglichst viele Wohnungseigentümer:innen daran teilnehmen können. Bezüglich des Ortes besteht keine gesetzliche Vorgabe, doch wird dieser selbstverständlich auch so gewählt, dass damit die Anwesenheit möglichst vieler Wohnungseigentümer:innen erreicht werden kann.
Grundsätzlich bieten wir gerne für Wien und Umgebung an, die Eigentümerversammlung in unserem Veranstaltungssaal im BUWOG Kunden- und Verwaltungszentrum in der Rathausstraße 1, 1010 Wien, abzuhalten.
Sollten Versammlungen in Gaststätten oder gemieteten Räumlichkeiten abgehalten werden, so sind wir bemüht, dies in einem ausreichend abgegrenzten Nebenzimmer zu organisieren und das Personal entsprechend auf ein zurückhaltendes Auftreten hinzuweisen.
Einzugsermächtigung / SEPA
Nein, nach Beendigung des Miet- und/oder Verwaltungsverhältnisses wird von der Einzugsermächtigung kein Gebrauch gemacht. Eventuell auftretende Nachforderungen müssen daher manuell auf das Ihnen bekannte Bankkonto überwiesen werden.
Ein entsprechendes Formular dazu finden Sie auf unserer Website unter Service & Kontakt.
Bitte übermitteln Sie uns dieses.
Finanzierungsbeitrag
Wurde die Wohnung vereinbarungsgemäß zurückgegeben, wird geprüft, ob Ihr Finanzierungsbeitrag ausgezahlt werden kann. Sollten keinerlei Mietzahlungen oder Nachzahlungen aus den Nebenkostenabrechnungen offen sein, wird Ihr Finanzierungsbeitrag auf Ihr Bankkonto überwiesen (gesetzliche Frist: maximal 8 Wochen).
Heizkosten
Heizkosten setzen sich aus dem Betrieb gemeinsamer Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen sowie der Lieferung von Wärme zusammen. Die anfallenden Heizkosten werden häufig über Vermieter:innen an die Mieter:innen weiterverrechnet, in vielen Fällen erfolgt aber eine Direktverrechnung seitens eines Heizkostenabrechnungsunternehmens.
Bei der Jahresabrechnung werden die lt. Heizkostenabrechnungsgesetz ermittelten Versorgungskosten den geleisteten Vorauszahlungen gegenübergestellt. Auch hier werden Differenzen oder Überzahlungen wechselseitig zwischen Vermieter:in und Mieter:in ausgeglichen.
Zu den Heizkosten zählen unter anderem:
• Stromkosten
• Wartungskosten
• Brennstoffkosten
• Kosten der Immissionsschutzmessung
• Kosten des Betriebes von Messgeräten
• Fernwärmekosten (Grundpreis, Arbeitspreis und Messpreis)
Heizkostenabrechnung
• Bei Abrechnung nach HeizKG, wie es vorwiegend der Fall ist, sind Heizkosten verbrauchsabhängige Kosten und werden daher dem/der Verursacher:in vorgeschrieben. Daher trägt jene Person die Abrechnung, die in der angegebenen Periode in dieser Wohnung gewohnt hat.
• Bei Abrechnung ohne HeizKG sind Heizkosten Betriebskosten und werden mit der Betriebskostenabrechnung verrechnet (eher selten). In dem Fall trägt die Kosten der/die Vertragspartner:in zum Zeitpunkt der Fälligkeit Abrechnung.
Den Nutzungszeitraum können Sie der Heizkostenabrechnung entnehmen.
Kaution
Wurde die Wohnung vereinbarungsgemäß zurückgegeben, wird geprüft, ob Ihre Kaution ausgezahlt werden kann. Sollten keinerlei Mietzahlungen oder Nachzahlungen aus den Nebenkostenabrechnungen offen sein, wird Ihre Kaution auf Ihr Bankkonto überwiesen.
Kontakt zu BUWOG
Bei vielen Anliegen sind bereits die auf unserer Website befindlichen Informationen hilfreich.
Unter anderem haben Sie direkten und ortsunabhängigen Zugang zu Details der verfügbaren Immobilien, Sie können Informationen zu unserem Unternehmen und Services beziehen und viele wohnrelevante Fragen klären – ohne Wartezeit.
Kennen Sie schon den Servicebereich der BUWOG App?
Die Kunden-App Meine BUWOG bietet Ihnen Informationen und Funktionen rund um Ihr Vertragsverhältnis – 24 Stunden täglich.
Die Kontaktdaten Ihres zuständigen Betreuerteams können Sie dem Informationsschreiben in Ihrer Anlage entnehmen.
Kündigung
Sie wollen Ihr Mietverhältnis aufkündigen? Wir bedauern, Sie nicht mehr zum Kreis unserer Kundinnen und Kunden zählen zu dürfen.
Bitte reichen Sie uns eine von allen Vertragspartner:innen unterschriebene Kündigung ein. Sollte eine Unterschrift fehlen, können wir die Kündigung leider nicht akzeptieren.
Eine entsprechende Vorlage finden Sie auf unsere Website unter Service & Kontakt -> Mieter:innen | Formular "Kündigung des Mietverhältnisses"
Lärmbelästigung
Wir können gut verstehen, dass ein Bauvorhaben in direkter Nähe zum eigenen Wohnobjekt Einschränkungen mit sich bringen kann. Die entstehenden Emissionen können sich in der Regel auf die erlebte Wohnqualität auswirken. Wir bedauern Ihre Beeinträchtigungen.
Dazu können Sie gerne Ihr Verwaltungsteam direkt kontaktieren. Dieses tritt an den Bauherren der Nachbarliegenschaft heran und ersucht diesen um Rücksichtnahme auf die benachbarten Parteien.
Um Ihre Unannehmlichkeiten zu verringern, schlagen wir gerne vor, uns regelmäßig mit dem Bauunternehmen in Verbindung zu setzen, um eventuelle „besondere“ Beeinträchtigungen (u.a. Lärmpegel, Dauer) zu erfragen. Sofern uns diese zur Kenntnis gebracht werden, können wir Ihnen diese Informationen beispielsweise via Aushang zur Verfügung stellen. Auf diese Weise erhalten Sie die Möglichkeit, die anstehenden Störungen organisatorisch zu berücksichtigen. In diesem Punkt sind wir selbstverständlich auf die Kooperationsbereitschaft des Bauunternehmens sowie die Qualität der durch die Baufirma übermittelten Informationen angewiesen.
Beispiel: Ein/e Mieter:in ärgert sich, weil ihr/e Nachbar:in jede Nacht duscht. Als Koch/Köchin, muss sich die benachbarte Partei abends nach der Arbeit reinigen und merkt gar nicht, dass sich dadurch jemand gestört fühlt. Solche oder ähnliche Fälle werden bei der BUWOG gemeldet.
Uns als BUWOG ist die Wohnqualität aller Bewohner:innen unserer Objekte ein besonderes Anliegen. Oft können wir als BUWOG die Situation für die Betroffenen nicht regeln, zumal manche Verhaltensweisen (z.B. Duschen) grundsätzlich zu jeder Tageszeit erlaubt sind.
Als Hausverwaltung begrenzen sich unsere Möglichkeiten auf eine Information zum Thema Rücksicht und Toleranz (Brief/Aushang). Weitere Handlungsmöglichkeiten bestehen für uns leider nicht.
In der Praxis bewährt sich ein direkter Kontakt mit den Nachbar:innen, um eine für beide Seiten praktikable Lösung zu besprechen. Das Zusammenleben entspannt sich dadurch.
Wir wünschen Ihnen eine baldige Entspannung der Situation in Ihrer Anlage.
Mahnung
Wir bitten Sie in diesem Fall Ihr Konto zu überprüfen. Es besteht die Möglichkeit, dass es zum Zeitpunkt der Abbuchung nicht gedeckt war.
Mieterhöhung
Jedes Jahr im Jänner erfolgt eine Anpassung der monatlichen Betriebskosten- sowie ggf. Heizkostenpauschale. Je nach aktuellem Verbrauch und Wirtschaftlichkeit kann diese auf ein erforderliches Ausmaß angehoben werden.
Weiters ist aufgrund Ihrer mietvertraglichen Vereinbarung der Hauptmietzins möglicherweise wertgesichert. Wird der vereinbarte Schwellenwert erreicht, ist der Hauptmietzins anzupassen.
Mietvertrag
Ja, nach Unterzeichnung aller Unterlagen durch die Vertragsparteien erhalten Sie eine Kopie des Vertrages.
Schlüssel
Wir bitten Sie hierfür unser Formular „Schlüsselbestätigung“ ausgefüllt an uns zu übermitteln, da im Falle eines gesicherten Schließsystems immer eine Bestätigung der Hausverwaltung notwendig ist. Das Formular finden Sie unter buwog.at | Service & Kontakt | Mieter:innen
Die Kosten hierfür sind von Ihnen zu tragen.
Schäden/Mängel
Oberflächliche Mängel, die keine Funktionsbeeinträchtigung mit sich bringen, sind „Schönheitsmakel“ (z.B. Kratzer oder kleine Risse an den Wänden, Türstöcken, Türen etc.). Grundsätzlich besteht hier kein Anspruch auf die Behebung durch den Vermieter. Bitte melden Sie uns solche Mängel dennoch. Ihr Betreuerteam aus der Hausverwaltung (Kontaktdaten sind in Ihrer Anlage ausgehängt) stimmt Ihr Anliegen mit Ihrem Vermieter ab und informiert Sie über die weiteren Schritte.
Die Dauer der Bearbeitung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Wir sind stets um einen raschen Ablauf für Sie bemüht und werden Ihre Themen bei der dafür zuständigen Stelle umgehend einreichen. Im Fall einer Beanstandung ist die Hausverwaltung lediglich vermittelnd tätig und kann die Bearbeitungszeit leider nicht beeinflussen.
Als Hausverwaltung sind wir bemüht, die gemeldeten Mängel so rasch wie möglich zu bearbeiten. Um möglichen Verzögerungen in der Bearbeitung entgegen zu wirken, richten Sie bitte Ihre Mängelmeldungen direkt an die Hausverwaltung bzw. in dringenden Fällen unser Kundenmanagement (24/7 Hotline) unter +43 1 878 28 1000
Verbesserungsvorschläge
Ihre Anregungen schätzen wir sehr. Bitte beachten Sie, dass Entscheidungen über die Beschaffenheit der Liegenschaft (Neuinstallation von Geräten, Nachrüstungen oder Neuerrichtungen etc.) ausschließlich von Ihrem Vermieter erfolgt. Als Hausverwaltung tragen wir diese gerne an Ihren Vermieter heran.
Verlassenschaft/Todesfall
Sollten Sie Interesse am Kauf der zurückzustellenden Wohnung haben, bitten wir Sie um eine schriftliche Kaufinteresse-Bekundung, gerne via E-Mail an kundenmanagement@buwog.com
Ihre Anfrage leiten wir an die zuständige Stelle weiter – diese nimmt direkt mit Ihnen Kontakt auf.
Alle Informationen zum Thema Verlassenschaft finden Sie auf buwog.at | Service & Kontakt | Verlassenschaft
Weiterführende Informationen:
Gerne verweisen wir Sie auf die Webseite oesterreich.gv.at. Hier finden Sie zahlreiche Hilfestellungen zu relevanten Verwaltungsthemen nach einem Todesfall.
Bitte kontaktieren Sie uns via E-Mail bzw. per Post und lassen uns folgende Dokumente (Kopien) zukommen:
• Formloses Ansuchen hinsichtlich des Mietrechtseintritts, in dem Sie Ihre Absicht, das Mietobjekt selbst zu nutzen, kundtun (Adresse, Datum, Unterschrift)
• Meldezettel der/des Verstorbenen sowie der Person, die den Antrag stellt
• Lichtbildausweis der Person, die den Antrag stellt
• Sterbeurkunde der/des Verstorbenen
Weitere Informationen finden Sie auf buwog.at | Service & Kontakt | Verlassenschaft
Vorschreibung
Die/der Wohnungseigentümer:in hat alle Aufwendungen für die Liegenschaft, d.h. alle Kosten, die bei der Nutzung und Bewirtschaftung der Liegenschaft anfallen, anteilig zu tragen. Solche Aufwendungen können sein:
• Betriebskosten und sonstige Bewirtschaftungskosten
• Aufwendungen für Gemeinschaftsanlagen, zB Heizung, Aufzug etc.
• Verwaltungskosten
• Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten
• Beiträge zur Rücklage
• Annuitäten
Wohnungsrückgabe / Übergabe Nachmieter
Bei der Endabnahme findet der Besitzübergang statt. Bitte bestätigen Sie den Termin unserem/unserer Mitarbeiter:in bei der Vorabnahme. Hier gilt, dass Sie sich im Notfall von einer Vertrauensperson vertreten lassen können (mittels schriftliche Vollmacht). Bitte teilen Sie uns im Vorfeld die Kontaktdaten der Person mit, damit wir uns mit dieser in Verbindung setzen können. Bis zum tatsächlichen Vertragsende sind Sie zur Zahlung der Miete verpflichtet.
Bitte führen Sie bis zu diesem Termin die bei einer allfälligen notwendigen Vorabnahme vereinbarten Maßnahmen aus und stellen Sie unserem/unserer Außendienstmitarbeiter:in die vorsortierten und gekennzeichneten Schlüssel zur Verfügung.
Bei Nachmieter: Beachten Sie bitte, dass eine vorzeitige Übergabe der Schlüssel an eine/n Nachmieter:in nicht gestattet ist. Auch in Ihrem Interesse sollte an diesem Termin eine/r unserer Mitarbeiter:innen anwesend sein, um die Übergabe ordnungsgemäß zu protokollieren.
Andernfalls haften Sie weiterhin für die Wohnungsschäden, auch wenn Sie gar nicht mehr im Besitz der Wohnung sind.
Zahlung
Ab einer Nachzahlung von € 150,00 können Mieter:innen eine Ratenzahlung vereinbaren. Die Ratenzahlung muss bis Dezember des jeweiligen Jahres abgeschlossen sein.
Bitte beachten Sie die Einreichfrist: Sie können eine Ratenzahlung bis zum 10. des laufenden Monats beantragen – der Rückzahlungsbeginn ist im darauf folgenden Monat. Die Ratenvereinbarung muss immer schriftlich erfolgen.
Ein Beispiel: Sie erhalten Ihre Betriebskostenabrechnung am 30. April 20xx (Hinweis: Übermittlung gemäß gesetzlicher Vorgaben bis spätestens 30.06.20xx). Bis zum 10.Mai 20xx können Sie die Ratenzahlung mit Beginn Juni 20xx vereinbaren. Die maximale Anzahl der Raten beträgt dann 7 Raten bis zur Vorschreibung Dezember.
Als Eigentümer:in können Sie keine Ratenzahlung mit der Hausverwaltung vereinbaren, da hier die Eigentümergemeinschaft anspruchsberechtigt ist und damit das Recht auf ein mögliches Vorzugspfandrecht verwirken würde.
Auf der 1. Seite unter Position „Vorschreibung“ netto.